§ 11 KrW-/AbfG Bln - Getrenntsammlung von Abfällen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- KrW-/AbfG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-12
(1) Um eine Abfallverwertung zu ermöglichen, sollen insbesondere folgende Abfallfraktionen getrennt gesammelt werden:
- 1.
Papier, Pappe, Karton,
- 2.
Glas,
- 3.
Kunststoffe,
- 4.
organische Abfälle,
- 5.
Metalle,
- 6.
Elektrogeräte,
- 7.
Sperrmüll.
(2) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) oder beauftragte Dritte stellen zur Getrenntsammlung der genannten Abfallfraktionen Abfuhrbehälter auf, in die die genannten Abfallfraktionen einzufüllen sind, es sei denn, es handelt sich um Abfälle im Sinne des § 13 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Eigentümer bebauter Grundstücke haben die Aufstellung von getrennten Abfuhrbehältern zu dulden, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Für die in Absatz 1 genannten Abfallfraktionen können besondere Sammelstellen oder eine besondere Abfuhr eingerichtet werden.